Wir haben für Sie Informationen zusammengetragen, damit Sie sich schnell einen Überblick über die Untersuchung auf Legionellen verschaffen können.
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Im folgenden Artikel informieren wir darüber,
Laut der Trinkwasserverordnung stehen die Betreiber (alt: „UsI“: Unternehmer und sonstige Inhaber) einer Trinkwasseranalage in der Untersuchungspflicht, wenn:
Für die meisten Hauseigentümer und Hauseigentümergemeinschaften besteht somit die Überprüfungspflicht auf Legionellen.
Interessant: für das Trinkwasser gilt dies bereits seit dem 01. November 2011. Danach folgten unterschiedliche Änderungen bezüglich der Anzeigepflicht (§ 54), Informations- und der Untersuchungspflicht bezüglich der Legionellenuntersuchung (§ 31).
✪ Die Untersuchung auf Legionellen ist somit für fast alle Mehrfamilienhäuser in Deutschland verpflichtend geworden!
Bestehen weitere Untersuchungspflichten neben Legionellen?
Im Trinkwasser dürfen keine krankheitserregenden Keime vorkommen, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können. Für die Unbedenklichkeit und Reinheit des Trinkwassers ist ab der Übergabestelle der jeweilige Hausbesitzer/Betreiber der Wasserversorgungsanlage verantwortlich. Überall, wo Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch genutzt wird, muss das Wasser den hohen Anforderungen der Trinkwasserverordnung gerecht werden. Eine generelle Untersuchungspflicht gibt es aber nicht.
Hauseigentümer, Hauseigentümergemeinschaften oder die entsprechenden Hausverwaltungen müssen ohne die Aufforderung des Gesundheitsamtes der Überprüfung auf Legionellen nachkommen.
Hierfür muss ein durch das Labor berechtigter Probenehmer vor Ort die Trinkwasserproben nehmen und im akkreditierten Labor müssen die Wasserproben untersucht werden.
Wird der Maßnahmenwert von 100 Legionellen pro 100 ml Trinkwasser erreicht, muss unbedingt eine genaue Risikoabwägung erfolgen und die Trinkwasseranlage muss gesondert überprüft werden.
Was ist eine „Großanlage“ im Sinne der Trinkwasserverordnung und wo liegen die Entnahmestellen für die Legionellen-Probeentnahme?
„Großanlagen im Sinne der TrinkwV sind Anlagen (z. B. in Wohngebäuden, Hotels, Krankenhäusern) mit Speicher-Trinkwasser-Erwärmer oder mit zentralem Durchfluss-Trinkwasser-Erwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwasser-Erwärmers und Entnahmestelle (vgl. auch DVGW-Arbeitsblatt W 551). Der Inhalt einer Zirkulationsleitung ist dabei nicht zu berücksichtigen.“ (Bundesgesundheitsministerium, 2018) [1]
➥ Info: Laut Trinkwasserverordnung zählen Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern nicht zu den Großanlagen der Trinkwassererwärmung und unterliegen somit nicht der routinemäßigen Untersuchungspflicht auf Legionellen. Es beschränkt sich also bei Wohnobjekten auf Mehrfamilienhäuser. Jedoch können Legionellen auch in Ein- und Zweifamilienhäusern ein gesundheitliches Risiko darstellen. Die Untersuchung kann hier ebenso ein wichtiges Instrument zum Gesundheitsschutz sein.
Der Hausverwalter oder Hauseigentümer sollte dem Labor die nötigen
Informationen zur Probenahme für die Legionellen-Überprüfung
bereitstellen. So sollte dafür gesorgt werden, dass der Probenehmer an
die geeigneten Entnahmestellen geführt werden kann. Dies heißt: Türen
dürfen nicht verschlossen sein und die Entnahmestellen müssen sich für die
Probenahme eignen und den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik
entsprechen. Die Entnahmestellen sollten eindeutig gekennzeichnet sein
oder ein Ansprechpartner vor Ort sollte dem Probenehmer zur Seite
stehen. Die Festlegung der Entnahmestellen ist nicht die Aufgabe des
Probenehmers, sondern die Aufgabe der Betreiber (bzw. bekannt auch als „UsI“ – Unternehmer oder sonstiger
Inhaber der Trinkwasseranlage).
In der Regel können Personen, die nach VDI 6023 A geschult sind, mit der Entnahmestellenfestlegung beauftragt werden.
Je nach Installation und Anzahl der Steigstränge müssen unterschiedlich viele Probenahmestellen beprobt werden.
In der Regel sind mindestens drei Entnahmestellen auf Legionellen zu
überprüfen. Im „Vor- und Rücklauf“ des Warmwasserbereiters (Austritt und Eintritt Warmwasserspeicher) und an der am weitesten entfernten Entnahmestelle (beispielsweise im obersten Bad das Waschbecken).
Für Legionellen gab es in der Trinkwasserverordnung vor 2011 noch keinen „Grenzwert“. Dies hat sich seit November 2011 geändert. Für Legionellen wurde ein technischer Maßnahmenwert von 100 (KBE) pro 100 ml Trinkwasser festgesetzt, sowie die Legionellen-Test-Pflicht eingeführt.
Wird der „Grenzwert“ von 100 Legionellen pro 100 ml Trinkwasser bei einer verpflichtenden Legionellenprüfung erreicht, muss eine Risikoabwägung (alt: Gefährdungsanalyse) erfolgen. Hierbei wird die Trinkwasseranlage auf den Prüfstand gestellt mit der Zielsetzung mögliche Risikofaktoren und Ursachen zu finden. In Form von Maßnahmenvorschlägen können dann gezielte Veränderungen an der Anlage vorgenommen werden.
Die Untersuchungshäufigkeit für die systemische Untersuchung auf Legionellen liegt in der Regel bei einmal pro Jahr bis zu einmal alle drei Jahre je Probenahmestelle. Jedoch kann das Gesundheitsamt, den Untersuchungsintervall verkürzen oder ausdehnen, je nach Untersuchungsbefund. In der Regel sind z.B. vermietete Mehrfamilienhäuser alle 3 Jahre auf Legionellen zu untersuchen.
Die Untersuchungsstelle einschließlich der Trinkwasser-Probenahme
müssen bestimmten Anforderungen nachkommen. Der Probenehmer muss so
unter anderem im System der Qualitätssicherung des Labors integriert
sein. Dabei muss der Probenehmer eine Grundschulung besucht haben und
sich die Kompetenz angeeignet haben, fachgerecht Wasserproben entnehmen
zu können.
Im Schulungskurs muss unter anderem behandelt werden, welche
rechtlichen und technischen Aspekte für die Probenahme von Bedeutung
sind und wie die Probenahmen durchgeführt werden müssen: Fachbegriffe, Grenzwerte,
Mess-Instrumente, Ort der Probeentnahme, Auswahl der Probegefäße, Menge
der Wasserprobe, Fehlerquellen, der Transport und auch die Dokumentation
und das Anfertigen eines Protokolls. Auch die praktische Übung der
Beprobung muss im Schulungskurs beinhaltet sein.
Auszug der einzelnen Probenahmeschritte zur Wasserprobe auf Legionellen (Legionellenuntersuchung gemäß der orientierenden Legionellenuntersuchung z.B. am Warmwasserspeicher):
Sie finden weitere Informationen zur Probenahme in der dazugehörigen UBA-Empfehlung. Sprechen Sie uns ggf. an. WICHTIG: Führen Sie nicht selbst die Probenahme in ihrem Mehrfamilienhaus bzw. bei Ihrer Liegenschaft durch. Der Probenehmer muss unparteilich, geschult (Probenehmerschulung) und im akkreditierten Labor eingebunden sein.
Sie möchten eine Grundschulung zur Trinkwasser-Probenahme besuchen? Lassen Sie sich für die Probenahme auf Legionellen schulen. Alle weiteren Infos erhalten Sie hier!
Sie benötigen uns als akkreditiertes Labor zur Einhaltung Ihrer Pflicht zur Überprüfung auf Legionellen! Kontaktieren Sie uns!
Achten Sie als Hausbesitzer oder als durchführende Legionellenprobenehmer genau darauf, wer die Analytik durchführt (und wer damit leitend für die Probenahme ist). Beachten Sie hier auch die Unparteilichkeit des Probenehmers!
Nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV) dürfen nur nach DIN EN ISO 17025 akkreditierte Labore, die von den Gesundheitsämtern geforderten Untersuchungen durchführen. Mit der Akkreditierung ergeben sich Anforderungen an die Labore, die erforderliche Untersuchungsqualität durch verschiedene Maßnahmen sicherzustellen. Hierbei dürfen im Regelfall nur bestimmte Untersuchungsverfahren (allgemein anerkannte Regeln der Technik, z.B. EN ISO 11731:2019-03, UBA-Empf. vom 18.12.2018) angewendet werden, die zu richtigen bzw. vergleichbaren Ergebnissen führen.
Die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des akkreditierten Labors wird dann durch interne und externe Verfahren zur Qualitätssicherung gewährleistet. Hierzu gehören insbesondere zu bestehende Ringversuche und Begutachtungen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS). Diese übernimmt die fachliche Aufsicht der zuständigen Landesstelle, die dann nur noch die administrative Aufgabe der Zulassung der in dem jeweiligen Bundesland ansässigen Labore übernimmt. Ein so in einem Bundesland zugelassenes Labor kann im Rahmen seiner Zulassung in allen Bundesländern die Trinkwasseruntersuchungen anbieten.
Wird die Legionellenprüfung nicht nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt, können die Ergebnisse ohne Aussagekraft und Nutzen für die Behörden sein.